Die Regeln bieten dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators. Der Bauherr verfügt über eine Grundlage, mit der das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gefährdungspotential der Baustelle festgelegt werden kann.
Danach stellt sich dar, daß Architekten mit langjähriger Berufserfahrung in Bauleitung und Sicherheitskoordination mit einer Zusatzausbildung besonders geeignet sind.
Der Bauherr sollte sich vor der Beauftragung
- die Eintragung in eine Berufsliste (Architektenkammer, Baukammer, usw.),
- auf jeden Fall Referenzen
- und gegebenfalls eine Zusatzqualifikation nachweisen lassen.
Das Regelwerk der RAB ist in nummerierte Abschnitte gegliedert
- 01 - 09 Allgemeines
- 10 - 19 Begriffsbestimmungen
- 20 - 29 Regeln zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes auf Baustellen
- 30 - 39 Regeln zur Baustellenverordnung
- Anlagen
Gemäß RAB 30 ist ein geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV, wer über ausreichende und einschlägige
- baufachliche Kenntnisse,
- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
- Koordinatorenkenntnisse sowie
- berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.
